Waldbrandgefahrenstufe 2:
Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden!
Keine grundsäzliche Einschränkung des Betretens.
Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingten Umfang befahren!
Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)!
Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald, wie Schlagreisig verbrennen, Schweißen, Sprengen, Ausbringen leicht brennbarer Chemikalien u.a.m sollten unterbleiben - ggf. erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen!
Waldbrandgefahrenstufe 3:
Die Sitiuation wird kritisch und bedarf bewusster Einschränkungen!
Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt!
Vorsicht beim Befahren!
Gefährdungsträchtige Arbeiten (siehe Waldbrandgefahrenstufe 2) sind grundsätzlich zu unterlassen.
Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden.
Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte, sowie Anlieger von Waldgrundstücken sollte die im § 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.
Waldbrandgefahrenstufe 4:
Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen!
Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden.
Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren, sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Waldes einleiten.
Zuständige Behörden treffen ggf. zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.
Waldbrandgefahrenstufe 5:
Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch:
Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen.
Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienst und Katastrophenschutzes.
Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.
Nehmen Sie Rücksicht!
Brandenburg verfügt über eine Waldfläche von rund 1,1 Mio. ha (37 Prozent der Landesfläche). In Anbetracht der extrem hohen Brandgefahr sollte alles unterlassen werden, was zu einem Brand im Wald und in der Feldflur führen könnte. Der kleinste Funke kann eine Katastrophe auslösen. Menschliches Handeln verursacht mehr als 90 Prozent aller Waldbrände mit bis zu 99 Prozent der Waldbrandschadflächen. Blitze sind die einzige "natürliche" Ursache für das Entstehen von Waldbränden.
Die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen sind unbedingt einzuhalten. Ordnungswidrigkeiten können gemäß Waldgesetz (Vorschrift § 23) mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Rauchen im Wald und in der Feldflur unterlassen! |
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Im und am Wald (Mindestabstand 50 m) kein Feuer entzünden! |
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Keine glimmenden Zigaretten aus dem Auto werfen! |
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Melden Sie bitte alle bemerkten Brände unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 112) oder der Polizei (Notruf 110). |
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Informieren Sie sich bitte vor jedem Waldbesuch über die aktuelle Situation. |
Vorbeugender Waldbrandschutz
Fragen und Antworten zum richtigen Verhalten
Was bedeuten die Waldbrandgefahrenstufen?
Durch Waldbrandgefahrenstufen wird auf einer Skala von 1 bis 5 die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dargestellt. Dabei bedeutet 1 sehr geringe Gefahr, 2 geringe Gefahr, 3 mittlere Gefahr, 4 hohe Gefahr und 5 sehr hohe Gefahr.
Warum erfolgt die Angabe der Waldbrandgefahr nicht mehr als Waldbrandwarnstufe?
2014 wurde eine bundeseinheitliche Darstellung der Waldbrandgefahr beschlossen. Die bis dahin in den neuen Bundesländern üblichen Waldbrandwarnstufen I bis IV wurden durch die Waldbrandgefahrenstufen 1 bis 5 abgelöst. Auch der Deutsche Wetterdienst verwendet diese Skalierung.
Auf welcher Grundlage erfolgt die Angabe der Waldbrandgefahr?
Die Waldbrandgefahr ist vor allem von der Witterung und der Vegetation abhängig. Der Deutsche Wetterdienst errechnet an Hand dieser Werte den sogenannten Waldbrandgefahrenindex (WBI) und leitet daraus die Waldbrandgefahrenstufen ab.
In welcher Zeit erfolgt die Darstellung der Waldbrandgefahr im Internet?
Die Waldbrandgefahrenstufen werden jedes Jahr in der Zeit vom 1. März bis 30. September im Internet veröffentlicht.
Wie oft werden die Waldbrandgefahrenstufen im Internet aktualisiert?
Die Aktualisierung erfolgt immer mit Beginn eines Tages um 0.00 Uhr und gilt dann für 24 Stunden.
Kann für die Folgetage eine Prognose zur Waldbrandgefahrenstufe abgegeben werden?
Da die Berechnung vor allem auch von Witterungsdaten abhängig ist, erfolgt im Internet immer nur die Angabe für den aktuellen Tag. Der Deutsche Wetterdienst veröffentlicht auf seiner Internetseite auch Prognosewerte für die Folgetage. Diese werden aber im Tagesverlauf aktualisiert und sind nicht verbindlich.
Wie sind die Gebiete für die Waldbrandgefahrenstufen abgegrenzt?
Die Waldbrandgefahrenstufen werden immer für einen gesamten Landkreis festgelegt.
Welche Einschränkungen und Verbote gibt es bei den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen?
Aus den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen ergeben sich keine unterschiedlichen Einschränkungen oder Verbote für Waldbesucher. Waldbrandgefahrenstufen stellen die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefahr sensibilisieren.
Ist das Rauchen und Anzünden von Feuer nur bei erhöhter Waldbrandgefahr verboten?
Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe (§ 23 (1) LWaldG).
Darf der Wald bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 betreten werden?
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen entsprechend durch Schilder gekennzeichnet (§ 23 (2) LWaldG).
Kann ich bei Waldbrandgefahr auf meinem Grundstück in Waldnähe Feuer im Freien anzünden oder grillen?
Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen z. B. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (§ 23 (1) LWaldG).
Darf der Wald bei Waldbrandgefahr befahren werden?
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Waldbrandgefahr grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd (§ 16 LWaldG).
Können Kraftfahrzeuge bei Waldbrandgefahr im oder am Wald geparkt werden?
Parken ist im Wald nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Zum Schutz des Waldes und der Bevölkerung kann die untere Forstbehörde diese Parkplätze bei hoher Waldbrandgefahr sperren. Es ist darauf zu achten, dass Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abgestellt werden. Heiße Fahrzeugteile (z. B. Katalysatoren) werden schnell zur Zündquelle. Zufahrtswege zum Wald müssen für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr immer freigehalten werden.
Was kann ich tun, wenn ein Brand ausgebrochen ist?
Unverzüglich die Feuerwehr (Notruf 112) oder die Polizei (Notruf 110) anrufen. Teilen Sie mit wo es brennt, was brennt (Bodenfeuer oder schon die Baumkronen) und ob Menschen in Gefahr sind.
Ist das Abbrennen von Feuerwerken bei Waldbrandgefahr gestattet?
Der Umgang mit Feuer im Wald bzw. in der Nähe von Wald (50 m) sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen richtet sich nach den Regelungen des § 23 LWaldG. Die in Absatz 1 genannten Verbote beziehen sich auch auf das Anzünden und Abrennen von Feuerwerkskörpern. Dies bedeutet, dass weder Zündort, noch mögliche Flugbahn des brennenden Flugkörpers, noch der Explosionsort einschließlich des niedergehenden Funkenfluges weniger als 50 m an den Waldrand heranreichen darf. Um eine Waldbrandgefährdung durch Feuerwerkskörper auszuschließen ist also ein wesentlich größerer Abstand als 50 m vom Wald einzuhalten. Unabhängig von der aktuellen Waldbrandgefahrenstufe muss deshalb beim Abbrennen eines Feuerwerks ein so großer Abstand gewählt werden, dass während aller Phasen des Brennvorgangs ein Abstand von 50 m zum Wald gewährleistet ist.
Welche Regelungen gibt es zu Fluglaternen?
Unabhängig vom Abstand zum Wald oder der jeweiligen Waldbrandgefahrenstufe besteht in Brandenburg ein generelles Verbot zum Betrieb von Fluglaternen. Geregelt ist dies seit 2010 in der Fluglaternenverordnung. Danach ist es nicht gestattet unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit Brennstoffen erwärmt wird.